I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 oder 1,6 anzusetzen ist.
Im Verfahren der Hauptsache (5 V 2157/10) erging am 04.08.2010 ein Aussetzungsbeschluss, mit welchem der Erinnerungsführer verpflichtet wurde, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2004 nach einer dort näher bezeichneten Maßgabe auszusetzen. Die Kosten wurden dem Erinnerungsführer zu 80 % und den Erinnerungsgegnern zu 20 % auferlegt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erließ am 30.03.2011 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem er die durch den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten in Höhe von 64,16 EUR festsetzte.
Dabei ging er von einem Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 aus.
Der Beschluss ist beim Erinnerungsführer am 05.04.2011 und bei den Erinnerungsgegnern am 01.04.2011 zugegangen.
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