BFH - Beschluß vom 02.04.2002
X B 56/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 947

Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluß vom 02.04.2002 - Aktenzeichen X B 56/01

DRsp Nr. 2002/7370

Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.2. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung.

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.