BFH - Beschluß vom 18.11.1998
X B 78/98
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 651

Verfahrensmängel; Sachverständigengutachten

BFH, Beschluß vom 18.11.1998 - Aktenzeichen X B 78/98

DRsp Nr. 1999/1485

Verfahrensmängel; Sachverständigengutachten

1. Im NZB-Verfahren von vornherein unbeachtlich sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln. 3. Schätzungen als solche können schon deshalb nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein, weil sie sich nicht auf Tatsachenfeststellungen beschränken.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg -teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und Rz. 62, m.w.N.).

2. Ebenfalls nicht gehört werden können die Kläger in diesem Verfahren, soweit sie (erneut) Unzulänglichkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) geltend machen (s. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708).