Die Beschwerde hat keinen Erfolg -teils, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihre auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde nicht ausreichend begründet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils weil die gerügten Verfahrensmängel nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu näher Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und Rz. 62, m.w.N.).
2. Ebenfalls nicht gehört werden können die Kläger in diesem Verfahren, soweit sie (erneut) Unzulänglichkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) geltend machen (s. Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 X R 6/97, BFH/NV 1998, 467, und vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, 708).
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