BFH - Beschluss vom 09.12.2002
III B 61/02
Normen:
FGO §§ 86 82 ; ZPO § 358 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 470

Verfahrensmängel; Zurückweisung von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen III B 61/02

DRsp Nr. 2003/2503

Verfahrensmängel; Zurückweisung von Beweisanträgen

1. Die Zurückweisung eines Beweisantrages bedarf keines besonderen Beschlusses.2. Das FG ist befugt, das Absehen von der Beweisaufnahme in dem Urteil selbst zu begründen.

Normenkette:

FGO §§ 86 82 ; ZPO § 358 ;

Gründe:

Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Darstellung des Sachverhalts ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Verfahrensmängel:

a) Nach § 82 FGO i.V.m. § 358 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Beweisbeschluss nur dann erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Dies ist indes dann nicht der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) --wie im Streitfall-- eine Beweisaufnahme gerade nicht für notwendig erachtet. Die Zurückweisung eines Beweisantrages bedarf keines besonderen Beschlusses. Vielmehr ist das FG befugt, das Absehen von der Beweisaufnahme in dem Urteil selbst zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).