BFH - Beschluss vom 12.12.2003
II B 121/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 666
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1953/99

Verfahrensmangel - unzutreffende FG-Formulierung

BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen II B 121/02

DRsp Nr. 2004/1215

Verfahrensmangel - unzutreffende FG-Formulierung

1. Die Formulierung des FG, es sei unstreitig, dass ein Auftragserwerb vorliege, enthält zwei Aussagen, nämlich zum Einen die, das Vorliegen eines Auftragserwerbs sei zwischen den Beteiligten unstreitig, und zum Anderen die, es lägen die tatsächlichen Voraussetzungen vor, die sich im Sinne eines Auftragserwerbs rechtlich würdigen lassen.2. Sind die Aussagen unzutreffend, kann darin u. a. eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. November 1990 erwarb die X-Ltd. (Ltd.) das im Grundbuch von ... verzeichnete Flurstück zum Preis von ... Mio. DM. Bei der Ltd. handelt es sich um eine im Februar 1990 inkorporierte Gesellschaft mit registered office in Dublin.