BFH - Beschluß vom 26.10.1999
X B 39/99
Normen:
AO § 358 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 578

Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen X B 39/99

DRsp Nr. 2000/882

Verfahrensmangel

1. Zur Darlegung von Verfahrensmängeln gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 2. Fehler des FG bei der Auslegung von Vorschriften der AO und anderer das Besteuerungsverfahren regelnder Vorschriften sind keine Verfahrensmängel, sondern materiell-rechtliche Fehler. 3. Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes sind im FG-Prozess im Rahmen der Begründetheit und nicht bei der Zulässigkeit der Klage zu untersuchen.

Normenkette:

AO § 358 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1986 IV R 11/83 (BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5), auf welches sich das Finanzgericht (FG) ausdrücklich bezogen hat, ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend "bezeichnet". Mit dem Vorbringen, bei Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze hätte das FG zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, wird eine Abweichung von diesen Rechtsgrundsätzen nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Einwände sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).