BFH - Beschluss vom 06.12.2002
IV B 144/01
Normen:
FGO §§ 44 65 91 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 629

Verfahrensmangel, Terminierung

BFH, Beschluss vom 06.12.2002 - Aktenzeichen IV B 144/01

DRsp Nr. 2003/5254

Verfahrensmangel, Terminierung

1. Die bloße Behauptung, die Terminierung von 16 Verfahren auf einen Zeitpunkt sei eine wesentliche Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, reicht nicht aus, einen Verfahrensmangel schlüssig darzulegen, wenn das FG darauf hingewiesen hat, für jedes der einzelnen Verfahren stehe ausreichend Zeit zur Verfügung, da andere Verfahren nicht terminiert worden seien.2. Die kommentarlos eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt nichts dazu aus, ob und ggf. aus welchen Gründen der Kl. tatsächlich an der Wahrnehmung des anberaumten Termins verhindert gewesen sein soll.3. Die Vorlage eines privatärztlichen Attestes reicht i.d.R. dann aus, wenn sich daraus die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt.

Normenkette:

FGO §§ 44 65 91 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 227 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt den Erlass von Steuerrückständen.

Der beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragte Teilerlass war mit Schreiben vom 17. August 1998 abgelehnt worden. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.