BFH - Beschluss vom 26.11.2007
VIII B 121/07
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 397

Verfahrensmangel; Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 121/07

DRsp Nr. 2008/762

Verfahrensmangel; Terminsverlegung

1. Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - genau und schlüssig bezeichnet werden, aus dem sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. 2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass das Gericht sich den rechtlichen Ansichten des Kl. anschließen müsste. Es darf das Vorbringen der Beteiligten aus formellen wie materiellen Gründen unbeachtet lassen. 3. Ein geplanter Urlaub kann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein, wenn er in seiner Planung so ausgestaltet ist, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unzumutbar ist.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).