Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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