BFH - Beschluss vom 27.11.2003
II B 138/02
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 364
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2516/98

Verfahrensmangel; Übersehen eidesstattlicher Versicherungen

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen II B 138/02

DRsp Nr. 2004/879

Verfahrensmangel; Übersehen eidesstattlicher Versicherungen

Übersieht das FG eine eidesstattliche Versicherung und würdigt diese im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht, so kann darin ein Verfahrensmangel liegen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Es ist sachgerecht, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 1. April 1998, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gestellt worden ist, enthält die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten persönlich, dass die Klage per Telefax am 13. Januar 1998 ordnungsgemäß abgesandt worden ist. Dem Antrag waren demnach zwei eidesstattliche Versicherungen beigefügt, von denen die eine einen konkreten Bezug zu der verspäteten Klage hat. Diese eidesstattliche Versicherung hat das FG übersehen und entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht gewürdigt. Darin liegt ein Verfahrensmangel.