Die Beschwerde ist begründet. Es ist sachgerecht, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung leidet unter einem Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 1. April 1998, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gestellt worden ist, enthält die eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten persönlich, dass die Klage per Telefax am 13. Januar 1998 ordnungsgemäß abgesandt worden ist. Dem Antrag waren demnach zwei eidesstattliche Versicherungen beigefügt, von denen die eine einen konkreten Bezug zu der verspäteten Klage hat. Diese eidesstattliche Versicherung hat das FG übersehen und entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht gewürdigt. Darin liegt ein Verfahrensmangel.
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