BFH - Beschluß vom 19.11.1999
XI B 90/98
Normen:
FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 587

Verfahrensmangel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 19.11.1999 - Aktenzeichen XI B 90/98

DRsp Nr. 2000/2718

Verfahrensmangel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB, die sich auf Verfahrensmängel beruft, insbesondere auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Nichterhebung beantragter Beweise. 2. Das Übergehen von Beweisanträgen und die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gehören zu den verzichtbaren Mängeln (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO).

Normenkette:

FGO §§ 76, 115 Abs. 2, 3, § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden ist.