Nach § 60 Abs. 3FGO sind Dritte zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Danach ist eine mittlerweile gelöschte GmbH zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn im Gewinnfeststellungsverfahren streitig ist, ob Gewinne einer KG der GmbH oder anderen Personen zuzurechnen sind.