Gegenstand des Plenarverfahrens ist die Frage, welche Anforderungen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG an die Bestimmung der Sitz- oder Spruchgruppen von Berufsrichtern innerhalb eines überbesetzten gerichtlichen Spruchkörpers stellt.
A.
I.
In dem beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahren 1 BvR 1644/94 ist unter anderem darüber zu entscheiden, ob das dort angegriffene Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs im Hinblick auf die Besetzung dieses Spruchkörpers auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht.
Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden nach § 10 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern. Dem II. Senat des Bundesfinanzhofs waren im Geschäftsjahr 1994 durch das Präsidium neben der Vorsitzenden fünf weitere Richter zugewiesen. Er war mithin um einen Richter überbesetzt.
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