FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.10.2009
5 K 1800/05
Normen:
ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 87; FGO § 155;
Fundstellen:
EFG 2010, 349

Verfahrensunterbrechung bei Verlust der Prozessfähigkeit

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 5 K 1800/05

DRsp Nr. 2010/1201

Verfahrensunterbrechung bei Verlust der Prozessfähigkeit

Die Löschung der klagenden GmbH im Handelsregister führt nicht zur Unterbrechung des Verfahrens, wenn die GmbH vor der Löschung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und der Vollmachtsvertrag nicht wirksam gekündigt wurde.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 241 Abs. 1; ZPO § 246 Abs. 1; ZPO § 87; FGO § 155;

Tatbestand:

Die Klägerin stellte am 15.11.2004 beim Amtsgericht M einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat November 2004 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 10.2.2005 einen Bescheid, in dem die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf 416.922,29 EUR festgesetzt wurde. Dies beruhte auf einer Berichtigung der geltendgemachten Vorsteuer nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG -. Auf das erläuternde Schreiben des Beklagten vom 20.1.2005 wird Bezug genommen (Blatt 1 der beigezogenen Heftung des Einspruchsvorgangs).