FG München - Urteil vom 14.10.2009
1 K 845/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; Sofortprogramm-Gesetz Art. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2010, 325

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten; Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

FG München, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 845/09

DRsp Nr. 2010/1210

Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten; Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

1. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnende Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß (vgl. Art. 1 Nr. 3 Sofortprogramm-Gesetz v. 22.12.2005). 2. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug. 3. Im Fall eines langjährigen Wohnungsleerstands (hier: 10 Jahre) stellt die bloße langjährige erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen beim Beharren des Steuerpflichtigen auf die Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus.

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3 Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. ;