Unter Änderung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 26.05.2021 wird der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 10.03.2020 abgelehnt.
2.Die Kosten des Verfahrens bis zum 26.05.2021 trägt der Antragsgegner, im Übrigen trägt die Kosten der Antragsteller.
3.Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).
I.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer des Monats August 2018.
Der Antragsgegner erließ am 10.03.2020 einen (geänderten) Abrechnungsbescheid, in dem er entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer August 2018 in Höhe von insgesamt 237,50 € auswies (angefallene Säumniszuschläge vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 auf Umsatzsteuer betreffend August 2018). Die im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Forderungen sind durch Aufrechnung vollständig erloschen.
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