BFH - Beschluß vom 16.09.1999
VI B 52/99
Normen:
EStG 1992 § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 314

Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge, Streitjahr 1994

BFH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen VI B 52/99

DRsp Nr. 2000/613

Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge, Streitjahr 1994

Im VZ 1994 wächst die Vorschrift des § 32 Abs. 6 EStG erst ab einem Grenzsteuersatz, der über 40 v. H. liegt, in die verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit hinein. Haben zusammenveranlagte Eltern mit 2 Kindern einen Grenzsteuersatz von nur ca. 22 v. H., ist die darauf beruhende ESt-Festsetzung nicht verfassungswidrig. Insoweit kann diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben.

Normenkette:

EStG 1992 § 32 Abs. 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97 (BStBl II 1999, 174, 193 und 194) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für ihre beiden Kinder nicht durch. Das Existenzminimum der beiden Kinder ist im Streitjahr 1994 von der Einkommensteuer verschont geblieben.