BVerfG - Beschluss vom 25.02.2008
2 BvR 587/01
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 75/99
FG Düsseldorf, vom 17.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5414/96
FG Düsseldorf, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5414/96

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

BVerfG, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 587/01

DRsp Nr. 2008/5471

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzug

Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von privaten Vorsorgeaufwendungen ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deren einkommensteuerliche Behandlung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfGE 105, 73) und das Alterseinkünftegesetz vom 20.07.2004 sowie durch den Beschluss des BVerfG - 2 BvL 1/06 - 13.02.2008 - geklärt sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

1. a) Die Beschwerdeführer sind zusammenveranlagte Ehegatten. In den Streitjahren 1993 und 1994 erzielten beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Allerdings wurden nur zugunsten der Ehefrau steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG erbracht. Trotzdem kürzte das Finanzamt den den Ehegatten nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG zustehenden Vorwegabzug in Höhe von 12.000 DM vollständig. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf durch Urteil vom 21. April 1999 - 9 K 5414/96 - abgewiesen. Die zum Bundesfinanzhof erhobene Nichtzulassungsbeschwerde war erfolglos (BFH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 - BFH/NV 2001, S. 773).