BVerfG - Beschluß vom 16.04.2004
2 BvR 88/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 951
NJW 2004, 2663
NVwZ 2004, 976
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XI B 81/00
FG Münster, vom 14.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3959/99

Verfassungsmäßigkeit der Regelung der differenzierten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung in einer Ersatzschule

BVerfG, Beschluß vom 16.04.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 88/03

DRsp Nr. 2004/9346

Verfassungsmäßigkeit der Regelung der differenzierten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung in einer Ersatzschule

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur Aufwendungen für den Besuch einer staatlich anerkannten Ersatzschule zum Sonderausgabenabzug zugelassen hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

I. Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für den Schulbesuch seines - volljährigen - Sohnes auf der Timmermeister-Schule - Lehranstalt für Physiotherapie - in den Jahren 1997 und 1998 als Sonderausgaben gemäß des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne Erfolg geltend. Die Schule - das ist unstreitig - erfüllt keine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, denn sie ist weder eine nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule noch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.