Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
I. Im Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer Aufwendungen für den Schulbesuch seines - volljährigen - Sohnes auf der Timmermeister-Schule - Lehranstalt für Physiotherapie - in den Jahren 1997 und 1998 als Sonderausgaben gemäß des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ohne Erfolg geltend. Die Schule - das ist unstreitig - erfüllt keine der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm, denn sie ist weder eine nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule noch eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule.
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