FG München - Urteil vom 18.09.1989
13 K 13158/85
Normen:
EStG (1983) § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten, berufstätigen Eltern in 1983 entstandenen Kinderbetreuungskosten; Einkommensteuer 1983 - Sprungklage

FG München, Urteil vom 18.09.1989 - Aktenzeichen 13 K 13158/85

DRsp Nr. 2002/12206

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Nichtberücksichtigung von verheirateten, berufstätigen Eltern in 1983 entstandenen Kinderbetreuungskosten; Einkommensteuer 1983 - Sprungklage

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 33c EStG : Beiderseitig berufstätigen Ehegatten einer intakten Ehe ist es (im Veranlagungszeitraum 1983) zuzumuten, Kinderbetreuungskosten ohne steuerrechtliche Entlastung hinzunehmen, weil ihnen der Splittingtarif einen größeren Gestaltungsspielraum als den Alleinstehenden eröffnet.

Normenkette:

EStG (1983) § 33c ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden und in einer intakten Ehe leben. Beide waren im Streitjahr berufstätig. Sie hatten zwei Kinder im Alter von drei und einem Jahr zu betreuen. Dabei entstanden Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung i.H.v. unstreitig 1.500 DM.

Diese Kosten wurden im ESt-Bescheid 1983 vom 04. Juni 1985 vom Beklagten (Finanzamt -FA-) unter Berufung auf § 33 c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (siehe § 53 b Abs. 1 EStG 1983) nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.

Hiergegen wendet sich die Sprungklage, der das FA am 22. Juli 1985 zugestimmt hat. Die Kl tragen im wesentlichen vor: