I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden und in einer intakten Ehe leben. Beide waren im Streitjahr berufstätig. Sie hatten zwei Kinder im Alter von drei und einem Jahr zu betreuen. Dabei entstanden Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung i.H.v. unstreitig 1.500 DM.
Diese Kosten wurden im ESt-Bescheid 1983 vom 04. Juni 1985 vom Beklagten (Finanzamt -FA-) unter Berufung auf §
Hiergegen wendet sich die Sprungklage, der das FA am 22. Juli 1985 zugestimmt hat. Die Kl tragen im wesentlichen vor:
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