BFH - Beschluss vom 18.12.2019
III R 33/17
Normen:
GewStG § 7, § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 106 Abs. 6; FGO § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 781
DStZ 2020, 508
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 96/16

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

BFH, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen III R 33/17

DRsp Nr. 2020/7699

Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

1. NV: Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. 2. NV: Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10.02.2017 – 1 K 96/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 7, § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 106 Abs. 6; FGO § 74;

Gründe

I.