BFH - Beschluß vom 08.12.1999
III B 72/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 a, 3, § 33 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 704

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung; Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung; Ungleichbehandlung gegenüber dem steuerlichen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen

BFH, Beschluß vom 08.12.1999 - Aktenzeichen III B 72/99

DRsp Nr. 2000/2651

Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung; Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung; Ungleichbehandlung gegenüber dem steuerlichen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Gegen die Kürzung von als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Krankheitskosten um die zumutbare Belastung bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken, solange den Stpfl. unter Anwendung dieser Regelung ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über den geltenden Regelsatz für das Existenzminimum liegt. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn es darum geht, dass Krankheitskosten steuerlich anders als Krankenversicherungsbeiträge behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 a, 3, § 33 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).