BVerfG - Beschluß vom 16.05.1989
1 BvR 1595/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Information StW 1989, 383
Vorinstanzen:
I. FG Karlsruhe - Beschluß vom 23.06.1988 - XIII K 18/88,
II. FG Karlsruhe - Beschluß vom 18.10.1988 - XIII K 18/88,

Verfassungsmäßigkeit des § 13 GKG 1975

BVerfG, Beschluß vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1595/88

DRsp Nr. 2005/17036

Verfassungsmäßigkeit des § 13 GKG 1975

Wenn § 13 Abs. 2 GKG unter Präzisierung des § 13 Abs. 1 GKG die Bedeutung des Rechtsstreites anhand des im Verwaltungsakt festgelegten und durch den Antrag des Klägers streitig gewordenen Geldbetrages bemißt, so liegt darin insbesondere keine unsachgemäße und unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 52 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts und die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 13 Abs. 2 GKG lassen eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen.

Die Regelung des § 13 Abs. 2 GKG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn § 13 Abs. 2 GKG unter Präzisierung des § 13 Abs. 1 die Bedeutung des Rechtsstreites anhand des im Verwaltungsakt festgelegten und durch den Antrag des Klägers streitig gewordenen Geldbetrages bemißt, so liegt darin insbesondere keine unsachgemäße und unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten im Sinne des Art. Abs. (vgl. BVerfGE 10, >268 f.<; 50, 217 >231<) - Da angesichts des Wortlautes der Vorschrift das Prozeßrisiko hinreichend klar zu ermitteln ist, bleibt es dem Betroffenen zur Vermeidung unbilliger Härten unbenommen, Prozeßkostenhilfe zu beantragen (BVerfGE 54, >41<).