Die angegriffenen Entscheidungen des Finanzgerichts und die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 13 Abs. 2 GKG lassen eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht erkennen.
Die Regelung des § 13 Abs. 2 GKG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn § 13 Abs. 2 GKG unter Präzisierung des § 13 Abs. 1 die Bedeutung des Rechtsstreites anhand des im Verwaltungsakt festgelegten und durch den Antrag des Klägers streitig gewordenen Geldbetrages bemißt, so liegt darin insbesondere keine unsachgemäße und unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten im Sinne des Art. Abs. (vgl. BVerfGE 10, >268 f.<; 50, 217 >231<) - Da angesichts des Wortlautes der Vorschrift das Prozeßrisiko hinreichend klar zu ermitteln ist, bleibt es dem Betroffenen zur Vermeidung unbilliger Härten unbenommen, Prozeßkostenhilfe zu beantragen (BVerfGE 54, >41<).
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