FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.11.1999
2 K 265/96
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 66 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 266

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausleichs in 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.1999 - Aktenzeichen 2 K 265/96

DRsp Nr. 2001/1372

Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausleichs in 1996

1. Die Regelungen des Familienausgleichs nach dem JStG 1996 verfehlen das Gebot einer vollständigen Freistellung des kindbedingten Existenzminimums von der Einkommensbesteuerung zumindest für einen Teil der Steuerpflichtigen. 2. Die Zuführung einer Norm wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Normenkomplex, der für bestimmte Fälle verfassungsrechtliche Defizite aufweist, zu einer konkreten Normenkontrolle, erfordert, dass zur Behebung des etwa bestehenden verfassungsrechtlichen Mangels eine gesetzliche Nachbesserung ernsthaft -und nicht lediglich als theoretische Option-in Betracht kommt, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugute kommen muss.

Normenkette:

EStG § 31; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 66 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BStBl I 438 ff., 448) hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.