FG Münster - Urteil vom 08.12.2009
1 K 4077/08 E
Normen:
EStG § 51a; SolzG § 1 Abs 1; GG Art 106 Abs 1 Nr 6;

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in 2007

FG Münster, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 4077/08 E

DRsp Nr. 2013/5862

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in 2007

Eine Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag darf nicht nur befristet erhoben werden. Die Heranziehung war auch in 2007 noch verfassungsgemäß, insbesondere war diese noch verhältnisgemäß.

Normenkette:

EStG § 51a; SolzG § 1 Abs 1; GG Art 106 Abs 1 Nr 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 geltenden Fassung verfassungswidrig ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG).

Aufgrund der am 21.05.2008 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 führte der Beklagte die Einkommensteuerveranlagung für 2007 mit Einkommensteuerbescheid vom 11.07.2008 durch, wobei er die Aufwendungen der Kläger für Fahrten mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale nur ab dem 21. Kilometer berücksichtigte. Des Weiteren erfolgte die Festsetzung des Solidaritätszuschlages gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 vorläufig.