BVerfG - Beschluss vom 08.12.2021
2 BvL 1/13
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 -3; EStG (i.d.F.v. 19.07.2006 und v. 13.12.2006) § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EStG (i.d.F.v. 19.07.2006 und v. 13.12.2006) § 32c; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 85
BVerfGE 160, 41
DStR 2022, 19
DStRE 2022, 121
DStZ 2022, 93
D_V 2022, 340
FR 2022, 169
NJW 2022, 532
WM 2022, 202
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2309/09

Verfassungsmäßigkeit einer auf Gewinneinkünfte beschränkten Begrenzung des Einkommensteuertarifs; Mit Hilfe des Steuerrechts verfolgte außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele als rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen; Hinreichende Bestimmtheit der gesetzgeberischen Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke; Rechtfertigung von Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 2 BvL 1/13

DRsp Nr. 2022/1390

Verfassungsmäßigkeit einer auf Gewinneinkünfte beschränkten Begrenzung des Einkommensteuertarifs; Mit Hilfe des Steuerrechts verfolgte außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele als rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen; Hinreichende Bestimmtheit der gesetzgeberischen Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke; Rechtfertigung von Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung

1. Mit Hilfe des Steuerrechts verfolgte außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sind nur dann geeignet, rechtfertigende Gründe für steuerliche Be- oder Entlastungen zu liefern, wenn entweder Ziel und Grenze der Lenkung tatbestandlich vorgezeichnet sind oder das angestrebte Förderungs- oder Lenkungsziel jedenfalls von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen wird.2. Die gesetzgeberische Entscheidung für Förderungs- oder Lenkungszwecke muss hinreichend bestimmt sein. In den Gesetzesmaterialien genannte lediglich vage Zielsetzungen genügen für sich genommen nicht, um Abweichungen von einer leistungsgerechten Besteuerung zu rechtfertigen.

Tenor

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