BVerfG - Beschluß vom 11.07.1997
2 BvR 997/92
Normen:
AO § 379 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 1997, 904
HFR 1998, 126
Information StW 1997, 702
StE 1997, 540
wistra 1997, 297
Vorinstanzen:
KG, vom 07.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 33/92

Verfassungsmäßogkeit von § 379 AO trotz Fehlens der Strafbefreiung wegen tätiger Reue

BVerfG, Beschluß vom 11.07.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 997/92

DRsp Nr. 1998/266

Verfassungsmäßogkeit von § 379 AO trotz Fehlens der Strafbefreiung wegen tätiger Reue

1. Das Fehlen einer Vorschrift über tätige Reue in § 379 AO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.2. Es wird Art. 3 Abs. 1 GG gerecht, wenn die Gerichte eine Verfahrenseinstellung gem. § 47 OWiG nicht etwa schematisch davon abhängig machen, welches Stadium die Tat zur Zeit der Selbstanzeige erreicht hat, sondern eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vornehmen.

Normenkette:

AO § 379 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; OWiG § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verurteilung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.

I.