Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung
»1. Ein zunächst mit der Verfassung vereinbares Besoldungsgesetz kann durch eine spätere, den Status und den Aufgabenbereich einzelner Gruppen von Bediensteten ändernde gesetzliche Regelung verfassungswidrig werden.2. Für die Anpassung des Besoldungsrechts an eine neue, den Gerichtsaufbau und die Gerichtsverfassung betreffende Rechtslage muß dem Gesetzgeber eine gewisse Zeit zugestanden werden.3. Die Besonderheit, daß die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eine ausschließlich erstinstanzliche Zuständigkeit besitzen und das Amt des Finanzgerichtsrats eine "Eingangsstelle" sein kann, ist ein sachlich vertretbarer Grund, die Richter am Finanzgericht in einem relativ geringen Ausmaß besoldungsrechtlich niedriger einzustufen als die Richter an den anderen oberen Gerichten des Landes.«