BFH - Beschluss vom 23.12.2009
IX B 72/09
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 932
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 74/08

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufgrund fehlender Übergangsregelung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bzgl. eines fehlenden Hinweises des Gerichtes auf seine Rechtsauffassung; Rüge bzgl. einer unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung und einer unzutreffenden Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen IX B 72/09

DRsp Nr. 2010/5241

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetzes (EStG) aufgrund fehlender Übergangsregelung; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bzgl. eines fehlenden Hinweises des Gerichtes auf seine Rechtsauffassung; Rüge bzgl. einer unzureichende Tatsachen- und Beweiswürdigung und einer unzutreffenden Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

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