BVerfG - Beschluß vom 04.02.1993
1 BvR 1313/88
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 344
BRAK-Mitt 1993, 110
DStR 1993, 530
EWiR 1993, 577
HFR 1993, 467
Information StW 1993, 311
NJW-RR 1994, 168
Rbeistand 1993, 45
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 08.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 44 StL 55/87

Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots von Steuerberatern im Zusammenhang mit Stellenanzeigen

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1313/88

DRsp Nr. 2005/15256

Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots von Steuerberatern im Zusammenhang mit Stellenanzeigen

1. Die Pflicht, auch Stellenanzeigen so abzufassen, daß eine Werbewirkung gegenüber künftigen Mandanten vermieden wird, ist geeignet und im Prinzip auch erforderlich, den Zweck des Werbeverbots und dessen Schutz vor Umgehung zu erreichen. Ein Mittel, das die Berufsausübung des Steuerberaters weniger beschränkt, den Zweck des Gesetzes aber gleich wirksam erfüllt, ist nicht erkennbar. 2. Die Gefahr der Umgehung des Werbeverbots rechtfertigt eine Einschränkung des Inhalts von Stellenanzeigen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf die Absicht schließen lassen, nicht nur Stellenbewerber, sondern auch potentielle Kunden sollten in einer anpreisenden Form angesprochen werden. Dazu bedarf es zunächst der Feststellung, ob das Inserat nach Form, Inhalt oder Erscheinungsweise aus dem Rahmen einer normalen Stellenanzeige fällt. Ferner müssen objektivierbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Abweichungen dem Zweck dienen können, Kunden anzusprechen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; StBerG § 57 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge eines Steuerberaters wegen berufswidriger Werbung.