BFH - Beschluss vom 16.11.2009
I B 58/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ThürKiStG § 5 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 905
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 648/08

Verfassungsrechtliche Relevanz und ungeklärte Ermessensgrenzen des Gesetzgebers bei der Berechnung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 16.11.2009 - Aktenzeichen I B 58/09

DRsp Nr. 2010/4642

Verfassungsrechtliche Relevanz und ungeklärte Ermessensgrenzen des Gesetzgebers bei der Berechnung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ThürKiStG § 5 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitpunkt ist die Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (2004 bis 2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied der evangelischen Kirche in Thüringen; die Klägerin gehörte keiner steuererhebenden Kirche an.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Kirchensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen fest. Als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer legte das FA unter Berufung auf § 5 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens (Thüringer Kirchensteuergesetz --ThürKiStG--) vom 3. Februar 2000 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2000, 12) den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer der Kläger zugrunde, der bei (fiktiver) getrennter Veranlagung auf den Kläger entfallen würde.