I.
Streitpunkt ist die Bemessung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren (2004 bis 2008) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger war in den Streitjahren Mitglied der evangelischen Kirche in Thüringen; die Klägerin gehörte keiner steuererhebenden Kirche an.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Kirchensteuer und Kirchensteuervorauszahlungen fest. Als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer legte das FA unter Berufung auf §
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