FG Bremen, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen II 104/85
BFH, vom 15.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II B 184/91
Verfassungsrechtlicher Prüfungsumfang bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten
BVerfG, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1535/92
DRsp Nr. 2005/15234
Verfassungsrechtlicher Prüfungsumfang bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten
Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt sich darauf, ob die Bedeutung der Grundrechte erkannt wurde; ist eine gerichtliche Nachprüfung behördlichen Ermessensgebrauchs vorangegangen, so beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Gerichtsentscheidung selbst Verfassungsrecht verkennt.
Die Verfassungsbeschwerde hat - ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1992) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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