BVerfG - Beschluß vom 26.02.1993
2 BvR 1535/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 330
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 11.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen II 104/85
BFH, vom 15.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen II B 184/91

Verfassungsrechtlicher Prüfungsumfang bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1535/92

DRsp Nr. 2005/15234

Verfassungsrechtlicher Prüfungsumfang bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen beschränkt sich darauf, ob die Bedeutung der Grundrechte erkannt wurde; ist eine gerichtliche Nachprüfung behördlichen Ermessensgebrauchs vorangegangen, so beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Gerichtsentscheidung selbst Verfassungsrecht verkennt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat - ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf den in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1992) - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.