FG Münster - Beschluss vom 08.05.2009
1 K 2872/08 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;
Fundstellen:
AuA 2009, 424
EFG 2009, 1224

Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch das StÄndG 2007

FG Münster, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 1 K 2872/08 E

DRsp Nr. 2009/15814

Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch das StÄndG 2007

1. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG verstößt insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 2. Das vollständige Abzugsverbot verletzt das Gebot der Folgerichtigkeit. 3. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind typische Erwerbsaufwendungen. 4. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, handelt es sich nicht um sog. "gemischt" veranlasste Aufwendungen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2;

Tatbestand:

A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers im Streitjahr 2007.