FG Köln - Urteil vom 13.12.2017
2 K 837/17
Normen:
FGO § 53 Abs. 3; FGO § 56; AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 172 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 1110
EFG 2018, 1012

Verfristung eines Einspruchs gegen einen Vorsteuervergütungsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ersäumter Klagefrist; Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten

FG Köln, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 2 K 837/17

DRsp Nr. 2018/5965

Verfristung eines Einspruchs gegen einen Vorsteuervergütungsbescheid; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen ersäumter Klagefrist; Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.773,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 3; FGO § 56; AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 172 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob fristgerecht Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden ist.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand der Großhandel mit ... ist. Am 8. Februar 2016 stellte sie, die Klägerin, beim Beklagten einen - in elektronischer Form über das hierzu von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal - Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 4.773,70 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015. Im Vergütungsantrag gab die Klägerin als Adresse für die elektronische Kommunikation die E-Mail-Adresse "m@..." an.