FG Bremen - Urteil vom 27.02.2003
1 K 66/02, 1 K 68/02
Normen:
EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 11 Abs. 1;

Vergünstigter Erwerb von Gesellschaftsanteilen als Arbeitslohn Einkommensteuer 1994 und 1995

FG Bremen, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 1 K 66/02, 1 K 68/02 - Aktenzeichen 1 K 66/02 - Aktenzeichen 1 K 68/02

DRsp Nr. 2015/15509

Vergünstigter Erwerb von Gesellschaftsanteilen als Arbeitslohn Einkommensteuer 1994 und 1995

Dem Geschäftsführer einer Unternehmensgruppe, dem durch den Mehrheitsgesellschafter bereits bei Abschluss seines Anstellungsvertrages für den Fall des Erreichens bestimmter Ertragsziele die Möglichkeit zugesichert wurde, Anteile an den Konzerngesellschaften zum Nennwert zu übernehmen, fließt im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen der geleisteten Zahlung und dem gemeinem Wert der erworbenen Anteile zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Interesse des Altgesellschafters bei der Einräumung der Option im Wesentlichen darauf gerichtet war, eine Person an die Unternehmensgruppe zu binden, die nicht vorrangig Kapital einbringen, sondern vor allem durch ihre Arbeitsleistung in der Lage sein sollte, die Gruppe strategisch neu auszurichten und zu sanieren.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Einordnung des vergünstigten Erwerbs von GmbH- und KG-Anteilen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.