FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.05.2010
4 KO 409/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 55 Abs. 1 S. 1; RVG § 49; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 2300; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3;

Vergütung des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; Entscheidung über die Erinnerung durch den Einzelrichter; zeitliche Anwendung des § 15a Abs. 1 RVG

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 4 KO 409/10

DRsp Nr. 2010/18603

Vergütung des im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts; Entscheidung über die Erinnerung durch den Einzelrichter; zeitliche Anwendung des § 15a Abs. 1 RVG

1. Wurde die angefochtene Vergütungsfestsetzung - wie von § 55 Abs. 1 S. 1 RVG vorgesehen - von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen, so entscheidet das FG über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. 2. § 15a Abs. 1 RVG ist auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zu Gunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts maßgebend. 3. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Festsetzung sowohl der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG und § 49 RVG als auch der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und § 49 RVG verlangen, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche Gebühren er fordert.