BFH - Beschluss vom 09.12.2004
III B 83/04
Normen:
AO § 90 § 103 § 162 ; FGO § 74 § 76 § 155 ; ZPO § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 503
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5273/03

Verhältnis Strafverfahren - Besteuerungsverfahren

BFH, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen III B 83/04

DRsp Nr. 2005/1897

Verhältnis Strafverfahren - Besteuerungsverfahren

1. Der Stpfl. ist auch dann, wenn gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Das gilt auch für das finanzgerichtliche Verfahren.2. Da die Besteuerung an Vorgänge anknüpft, die in der Sphäre der Beteiligten liegen, könnte anderenfalls ein Beweisnotstand entstehen mit der Folge, dass der steuerunehrliche Beteiligte daraus gegenüber den ehrlichen Stpfl. einen Vorteil ziehen würde.3. Der Stpfl. ist im Besteuerungsverfahren nicht gezwungen, sich selbst zu belasten. Er muss nur als Folge seiner mangelnden Mitwirkung hinnehmen, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.4. Das FG ist an die Feststellungen des Strafgerichts nicht gebunden. Grds. besteht daher keine Pflicht zur Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens.

Normenkette:

AO § 90 § 103 § 162 ; FGO § 74 § 76 § 155 ; ZPO § 52 Abs. 1 ;

Gründe: