BFH - Urteil vom 23.01.2024
IX R 7/22
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 67; FGO § 68; EStG § 10 d; EStG § 24 a;
Fundstellen:
BB 2024, 853
DStR 2024, 872
StX 2024, 234
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 510/20

Verlusterhöhende Wirkung eines im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrag; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen IX R 7/22

DRsp Nr. 2024/4718

Verlusterhöhende Wirkung eines im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrag; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859). 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 - 4 K 510/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 67; FGO § 68; EStG § 10 d; EStG § 24 a;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.