BFH - Beschluss vom 09.12.2009
IX B 132/09
Normen:
EStG § 11; EStG § 22 Nr. 3 S. 3, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 646
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 737/09

Verhältnismäßigkeit der Besteuerung empfangener Schmiergelder und Bestechungsgelder; Billigkeit erlittener Nachteile aus einer Abschnittsbesteuerung

BFH, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen IX B 132/09

DRsp Nr. 2010/2200

Verhältnismäßigkeit der Besteuerung empfangener Schmiergelder und Bestechungsgelder; Billigkeit erlittener Nachteile aus einer Abschnittsbesteuerung

Normenkette:

EStG § 11; EStG § 22 Nr. 3 S. 3, 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen sind schon nicht hinreichend abstrakt, um im allgemeinen Interesse Leitsätze für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen aufzustellen und damit eine Klärungsbedürftigkeit jenseits des konkreten Einzelfalls zu begründen. Vielmehr zielen sie darauf, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) im konkreten Streitfall in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht allein damit dargetan, dass der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu noch keine Entscheidung getroffen hat.