OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2021
4 B 1168/20
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 716
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 485/20

Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde hinsichtlich Verstoßes gegen das Steuergeheimnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 4 B 1168/20

DRsp Nr. 2021/6913

Verhältnismäßigkeit der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Übermittlung der Steuerrückstände durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde hinsichtlich Verstoßes gegen das Steuergeheimnis

Zur Vereinbarkeit der Übermittlung von Steuerrückständen durch das Finanzamt an die Ordnungsbehörde in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Gewerbeuntersagung mit dem Steuergeheimnis und der Datenschutz-Grundverordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.7.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 1576/20 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30.4.2020 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 2 anzuordnen,