FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2001
I 245/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ;

Verhinderung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz infolge Erkrankung des Kindes

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen I 245/99

DRsp Nr. 2002/9445

Verhinderung der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz infolge Erkrankung des Kindes

Zur Frage, inwieweit krankheitsbedingte Umstände ein Kind hindern, Ausbildungsbemühungen anzustrengen

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 30.09.1998 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind B... (B.), geb. am ...1976, ab Dezember 1996 auf und setzte die Erstattung von Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.940 DM fest. Die Aufhebung erfolgte gem. § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass B. die Schulausbildung am 20.11.1996 beendet hatte.

Gegen den Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und machte geltend, dass B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Schulbesuch fortzusetzen.

Im Zuge des Einspruchsverfahrens änderte die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt mit Bescheid vom 26.02.1999 mit der Maßgabe, dass die Kindergeldfestsetzung erst ab Februar 1997 aufgehoben wurde. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch verminderte sich hierdurch auf 3.520 DM. Im Übrigen blieb der Rechtsbehelf erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 26.03.1999 abgesandt.