BGH - Urteil vom 20.06.1996
IX ZR 100/95
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BGHR StBerG § 68 Sekundärhaftung 3
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 15
DB 1997, 40
DRsp I(125)492f
MDR 1997, 102
NJW-RR 1997, 50
VersR 1997, 195
WM 1996, 2066
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des Steuerberaters auf drohende Verjährung des Ersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 20.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 100/95

DRsp Nr. 1996/23497

Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des Steuerberaters auf drohende Verjährung des Ersatzanspruchs

»a) Hat der Steuerberater pflichtwidrig gegen einen Steuerbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt, so beginnt die Verjährung des Ersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids. Hat der Steuerberater einen Einspruch nicht ordnungsgemäß begründet, so beginnt die Verjährung mit Bekanntgabe des Einspruchsbescheids. b) Nach Beendigung des Mandats trifft den Steuerberater, sofern er nicht von seinem Mandanten - vor Eintritt der Primärverjährung - ein neues Mandat über denselben Gegenstand erhält, keine Pflicht, seine frühere Tätigkeit auf etwaige Fehler zu überprüfen und den Mandanten auf einen sich daraus etwa ergebenden Regreßanspruch und die dafür geltende Verjährungsfrist hinzuweisen. c) Hat ein Steuerberater vor Vertragsende einen entsprechenden Anlaß, so muß er grundsätzlich im Rahmen der Abwicklung des Mandats die Art der Erledigung seines Auftrags auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen und den Mandanten auf einen etwaigen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinweisen.«

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand: