BGH - Urteil vom 29.02.1996
IX ZR 180/95
Normen:
StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1084
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 14
DB 1996, 2225
DRsp I(112)206a-d
MDR 1996, 1073
NJW 1996, 1895
VersR 1996, 1421
WM 1996, 1106
ZIP 1996, 791
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater

BGH, Urteil vom 29.02.1996 - Aktenzeichen IX ZR 180/95

DRsp Nr. 1996/20402

Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater

»Die Verjährung eines Regreßanspruchs gegen den Steuerberater wird nicht dadurch gehindert, daß dieser für seinen Auftraggeber Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt.«

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Steuerberater Schadensersatz, weil eine Umsatzsteueroption beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell gescheitert ist.

Im Juni 1983 beteiligte sich der Kläger an einer Bauherrengemeinschaft. Er schloß mit dem Beklagten einen "Geschäftsbesorgungsvertrag", der den Beklagten verpflichtete, als Treuhänder die Rechte und Interessen des Klägers als Bauherr wahrzunehmen und diesen "steuerlich umfassend zu beraten und zu betreuen"; zugleich bevollmächtigte der Kläger den Beklagten, ihn bei der Durchführung und Vermietung des Bauvorhabens zu vertreten. Im Mai 1984 vermietete der Beklagte als Vertreter des Klägers dessen Wohnung ab Januar 1985 an eine gewerbliche Zwischenmieterin, damit dem Kläger - nach Verzicht auf die Steuerfreiheit der Mietumsätze - die Vorsteuer auf Bau- und Nebenkosten erstattet wurde. Die im Juli 1984 fertiggestellte Wohnung wurde ab August oder September 1984 weitervermietet.