BGH - Urteil vom 18.12.1997
IX ZR 180/96
Normen:
BGB § 675, § 826 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BGHG BGB § 826 Steuerlicher Berater 1
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 37
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 38
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 17
BRAK-Mitt 1998, 125
DB 1998, 1611
DRsp I(125)492e
DRsp I(138)866c
DRsp I(145)465b
NJW 1998, 1488
VersR 1998, 1158
WM 1998, 779
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 180/96

DRsp Nr. 1998/1872

Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater

»1. Für einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, vorausseh- und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt wird. 2. Zur Pflicht eines steuerlichen Beraters, die Kosten eines aussichtslosen Finanzgerichtsverfahrens zu ersetzen. 3. Ein steuerlicher Berater, der zur Vereitelung eines Regreßanspruchs seinem Auftraggeber vorspiegelt, eine - bereits rechtskräftig abgewiesene - Klage gegen einen Steuerbescheid sei noch anhängig und werde erfolgreich sein, kann aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein.«

Normenkette:

BGB § 675, § 826 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom beklagten Steuerberater Ersatz von Steuernachteilen und der Kosten zweier Finanzgerichtsverfahren. Der Beklagte betreute die klagende KG - Klägerin zu 1) - und die Kläger zu 2), die Kommanditisten der Klägerin zu 1) sind, von 1968 bis Ende 1992 in allen Steuerangelegenheiten. Dies galt seit 1988 auch für den Kläger zu 3) - Sohn der Kläger zu 2) -, nachdem dieser ebenfalls Kommanditist der Klägerin zu 1) geworden war.