OLG Hamm - Beschluss vom 06.04.2010
25 W 108/10
Normen:
StBerG § 68; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 110 O 1058/08

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater wegen steuervermeidender Gestaltung eines Darlehensvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 25 W 108/10

DRsp Nr. 2010/14952

Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater wegen steuervermeidender Gestaltung eines Darlehensvertrages

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StBerG § 68; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 2, 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO hat.

Der Antragsteller kann sein Zahlungsverlangen nicht aus pVV bzw. cic ableiten.

a)