OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2002
26 U 240/01
Normen:
StBerG § 68 ; BGB § 222 Abs. 1 (a.F.) § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 94
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 486/00

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 26 U 240/01

DRsp Nr. 2004/15138

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

1. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater beginnt mit Entstehung des Schadens, d.h. mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. 2. Erklärt der Steuerberater, für eine bestimmte Zeit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, so ist dies wirkungslos, wenn die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, der Steuerberater erkennbar aber nur eine vermeintlich noch laufende Verjährungsfrist verlängern wollte. 3. Es ist dem Steuerberater nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen, wenn der den Mandanten davon abgehalten hat, während einer laufenden finanzgerichtlichen Klage verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie etwa die Klageerhebung im Regressprozess, abgehalten hat.

Normenkette:

StBerG § 68 ; § Abs. (a.F.) § ;