FG Münster - Urteil vom 16.11.1999
6 K 3576/97 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 7 Abs. 1 S 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 350

Verkürzte KfZ-Nutzungsdauer bei hoher Fahrleistung

FG Münster, Urteil vom 16.11.1999 - Aktenzeichen 6 K 3576/97 E

DRsp Nr. 2001/2301

Verkürzte KfZ-Nutzungsdauer bei hoher Fahrleistung

Zur Schätzung der Nutzungsdauer eines privaten Kraftfahrzeugs bei hoher jährlicher Fahrleistung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 7 Abs. 1 S 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Nutzungsdauer eines Fahrzeugs zur Ermittlung der Reisekosten (Werbungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger war im Streitjahr 1995 als Reisender nichtselbständig tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von insgesamt 25.157,00 DM geltend. Die Werbungskosten beinhalteten zum überwiegenden Teil Reisekosten in Höhe von 23.545,00 DM, die der Kläger in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung näher erläuterte. Dabei ging er von einer beruflichen Jahresfahrleistung von 93.701 km aus und ermittelte die Kosten für den gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,50 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Einkommensteuererklärung verwiesen.