FG Düsseldorf, vom 11.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 7170/97
Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung
BFH, Urteil vom 19.12.2002 - Aktenzeichen IV R 37/01
DRsp Nr. 2003/4279
Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung
»1. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.2. Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt.«