BFH - Beschluss vom 30.12.2002
XI B 58/02
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 787

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 30.12.2002 - Aktenzeichen XI B 58/02

DRsp Nr. 2003/6100

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; übergangener Beweisantrag

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung aufgrund zu Unrecht übergangener Beweisanträge.2. Von den Beteiligten angebotene Beweise muss das FG grds. erheben. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar ist.3. Das FG darf eine Beweiserhebung nicht mit der Begründung zurückweisen, der Kl. habe die Beweiserhebung lediglich "angeregt".4. Als Tatsacheninstanz muss das FG die erforderlichen Beweiserhebungen grds. auch ohne Beweisanträge durchführen, bis der Sachverhalt so vollständig wie möglich aufgeklärt ist. Der Stellung eines förmlichen "Antrags" bedarf es nicht. Eine Beweisanregung darf deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Kl. habe schriftsätzlich kein konkretes Beweisthema benannt.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: