BFH - Beschluß vom 25.06.2002
X B 199/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1332

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 25.06.2002 - Aktenzeichen X B 199/01

DRsp Nr. 2002/10411

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

1. Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung aufgrund des Übergehens von Beweisanträgen.2. Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufklären müssen, setzt u. a. Ausführungen darüber voraus,a) aus welchen (genau bezeichneten) Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag aufdringen müsste,b) welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten undc) inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden FGO n.F.-- entspricht.