Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führen nicht zur Zulassung der Revision.
a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs.
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